
Vertragsärztliche Vereinigung Bayern e.V.
Dr. I.Hillermeier 1. Landesvorsitzende
München, 13. Mai 2004 Dr. Hm/sy
Protokoll
der Besprechung bei Herrn Professor K.A. Schachtschneider, Lehrstuhl
für Verfassungsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg am Mittwoch,
28. April 2004 mit
- Herrn Dr.med. M. Braun, Vorsitzender Hartmannbund Bayern
- Herrn Dr.med. R. Woltmann, 1. Vorsitzender der ÄG Nord-West e.G.
- Herrn Dr.med. U. Detmers, Fachausschuss der ÄG Nord-West
- Frau Dr.med. I. Hillermeier, 1. Vorsitzende Vertragsärztl. Vereinigung
Bayern
Um zu besprechen, ob es sinnvoll ist, Verfassungsbeschwerde gegen unserer
Meinung nach untragbare Regelungen des SGB V und des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes
anzustreben, hat Frau Dr. Hillermeier die Besprechung initiiert - auch
mit Kollegen aus Norddeutschland.
Herr Professor Schachtschneider führt aus, dass im Jahr beim Bundesverfassungsgericht
ca. 6’000 Verfassungsbeschwerden eingehen und dass ca. 98 % dieser Beschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde muss das Gericht nicht
begründen. Häufig wird die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung
zurückgewiesen, dass zuerst der Rechtsschutz der Fachgerichte in Anspruch
genommen werden müsse (Subsidiaritätsprinzip). Das Verfassungsgericht
strebt an, dass die Fachgerichte die Rechtsfragen vorprüfen sollen.
Wenn diese selbst die Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
(Art. 100 Abs. 1 GG), kann die Entscheidung zurückgewiesen werden, wenn
sie unzureichend begründet ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (nicht
zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxembourg) hat entschieden,
dass Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht höchstens sechs Jahre
dauern sollten. Leider ist diese Erkenntnis nicht bindend.
Das Verfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern mit
je drei Mitarbeitern, die mit Arbeit überlastet sind.
Der Europäische Gerichtshof ist nur bei grenzüberschreitenden Fällen
in die Rechtserkenntnis einbezogen (Vorabentscheidung), d.h., wenn beispielsweise
einem italienischen Arzt die Niederlassung in Deutschland verweigert
würde. Ein Generalanwalt votiert vor den EuGH-Entscheidungen. Zuständig
für das Sozialrecht beim Bundesverfassungsgericht war bislang die Verfassungsrichterin
Renate Jaeger, die in diesen Tagen in den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte berufen wurde. Zuständig für das Rentenrecht ist derzeit
der Verfassungsrichter Udo Steiner.
Das Bundesverfassungsgericht übt in grundsätzlichen politischen Fragen,
die immer auch Rechtsfragen sind, große Zurückhaltung. Es sei nicht
das Organ, das die Aufgaben der Legislative, d.h., des Parlamentes in
Berlin, übernehmen dürfe und es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts,
eine Systemänderung im Gesundheitswesen durchzusetzen. Es bestehen durchaus
Zweifel daran, dass das SGB V in den Grundlagen mit dem Grundgesetz
vereinbar sei, jedoch solle die Systemänderung dem Parlament überlassen
werden.
Nach Meinung der anwesenden Kollegen ist es sinnvoll, Verfassungsklagen
einzureichen, um einen erneuten Denkprozess bei den Richtern und, nach
entsprechender Pressearbeit, auch bei Parlament, Medien und Bürgern
zu initiieren. Die Rechtsfragen sollten doppelgleisig angegangen werden,
indem man bei den zuständigen Fachgerichten - d.h., den Sozialgerichten,
Klagen einreicht und zwar möglichst in verschiedenen Ländern gleichzeitig.
Parallel dazu sollte eine Verfassungsklage direkt beim Bundesverfassungsgericht
erhoben werden. Falls dort die Klage zurückgewiesen wird, hat dies keine
Auswirkung auf die spätere Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde,
gegen Urteile der Fachgerichte oder für Vorlagen der Rechtsfragen durch
die Fachgerichte selbst.
Nach übereinstimmender Meinung der anwesenden Kollegen wäre es ideal,
wenn man zwei Verfassungsbeschwerden gleichzeitig laufen lassen könnte
und zwar betreffend
1. die Unangemessenheit des ärztlichen Honorars als Konsequenz der strikten
Budgetierung. Dies wäre auch jedem Bürger, z.B. Handwerker, Freiberufler
etc. sehr einfach zu vermitteln.
2. den § 95 b des SGB V, der bei kollektivem Verzicht auf die Zulassung
den Vertragsärzten androht, dass sie nur mit dem 1.0-fachen Gebührensatz
der GOÄ bezahlt würden, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht und
dass eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach
Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden könnte.
Auch dieser § 95 b SGB V ist nach verbreiteter Meinung mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar.
Die Kosten für zwei solche Verfahren würden - wobei hier eine Festlegung
nicht möglich ist - ca. € 50'000.-- kosten. Die Klagen müssten von einzelnen
Kollegen eingereicht werden, d.h., die finanzielle Unterstützung einzelner
Kollegen müsste von Verbänden und der Masse der Kollegen zugesichert
werden.
Protokoll: Dr. I. Hillermeier, 1. Vorsitzende der Vertragsärztlichen
Vereinigung Bayern
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