Vertragsärztliche Vereinigung Bayern e.V.

      Dr. I.Hillermeier 1. Landesvorsitzende



München,  13. Mai  2004 Dr. Hm/sy

Protokoll

der Besprechung bei Herrn Professor K.A. Schachtschneider, Lehrstuhl für Verfassungsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg am Mittwoch, 28. April 2004 mit

  • Herrn Dr.med. M. Braun, Vorsitzender Hartmannbund Bayern
  • Herrn Dr.med. R. Woltmann, 1. Vorsitzender der ÄG Nord-West e.G.
  • Herrn Dr.med. U. Detmers,   Fachausschuss der ÄG Nord-West
  • Frau   Dr.med. I.  Hillermeier, 1. Vorsitzende Vertragsärztl. Vereinigung Bayern

Um zu besprechen, ob es sinnvoll ist, Verfassungsbeschwerde gegen unserer Meinung nach untragbare Regelungen des SGB V und des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes anzustreben, hat Frau Dr. Hillermeier die Besprechung initiiert - auch mit Kollegen aus Norddeutschland.

Herr Professor Schachtschneider führt aus, dass im Jahr beim Bundesverfassungsgericht ca. 6’000 Verfassungsbeschwerden eingehen und dass ca. 98 % dieser Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde muss das Gericht nicht begründen. Häufig wird die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass zuerst der Rechtsschutz der Fachgerichte in Anspruch genommen werden müsse (Subsidiaritätsprinzip). Das Verfassungsgericht strebt an, dass die Fachgerichte die Rechtsfragen vorprüfen sollen. Wenn diese selbst die Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 Abs. 1 GG), kann die Entscheidung zurückgewiesen werden, wenn sie unzureichend begründet ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxembourg) hat entschieden, dass Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht höchstens sechs Jahre dauern sollten. Leider ist diese Erkenntnis nicht bindend.

Das Verfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern mit je drei Mitarbeitern, die mit Arbeit überlastet sind.

Der Europäische Gerichtshof ist nur bei grenzüberschreitenden Fällen in die Rechtserkenntnis einbezogen (Vorabentscheidung), d.h., wenn beispielsweise einem italienischen Arzt die Niederlassung in Deutschland verweigert würde. Ein Generalanwalt votiert vor den EuGH-Entscheidungen. Zuständig für das Sozialrecht beim Bundesverfassungsgericht war bislang die Verfassungsrichterin Renate Jaeger, die in diesen Tagen in den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte berufen wurde. Zuständig für das Rentenrecht ist derzeit der Verfassungsrichter Udo Steiner.

Das Bundesverfassungsgericht übt in grundsätzlichen politischen Fragen, die immer auch Rechtsfragen sind, große Zurückhaltung. Es sei nicht das Organ, das die Aufgaben der Legislative, d.h., des Parlamentes in Berlin, übernehmen dürfe und es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, eine Systemänderung im Gesundheitswesen durchzusetzen. Es bestehen durchaus Zweifel daran, dass das SGB V in den Grundlagen mit dem Grundgesetz vereinbar sei, jedoch solle die Systemänderung dem Parlament überlassen werden.

Nach Meinung der anwesenden Kollegen ist es sinnvoll, Verfassungsklagen einzureichen, um einen erneuten Denkprozess bei den Richtern und, nach entsprechender Pressearbeit, auch bei Parlament, Medien und Bürgern zu initiieren. Die Rechtsfragen sollten doppelgleisig angegangen werden, indem man bei den zuständigen Fachgerichten - d.h., den Sozialgerichten, Klagen einreicht und zwar möglichst in verschiedenen Ländern gleichzeitig. Parallel dazu sollte eine Verfassungsklage direkt beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Falls dort die Klage zurückgewiesen wird, hat dies keine Auswirkung auf die spätere Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde, gegen Urteile der Fachgerichte oder für Vorlagen der Rechtsfragen durch die Fachgerichte selbst.

Nach übereinstimmender Meinung der anwesenden Kollegen wäre es ideal, wenn man zwei Verfassungsbeschwerden gleichzeitig laufen lassen könnte und zwar betreffend

1. die Unangemessenheit des ärztlichen Honorars als Konsequenz der strikten Budgetierung. Dies wäre auch jedem Bürger, z.B. Handwerker, Freiberufler etc. sehr einfach zu vermitteln.

2. den § 95 b des SGB V, der bei kollektivem Verzicht auf die Zulassung den Vertragsärzten androht, dass sie nur mit dem 1.0-fachen Gebührensatz der GOÄ bezahlt würden, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht und dass eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden könnte.

Auch dieser § 95 b  SGB V  ist nach verbreiteter Meinung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Die Kosten für zwei solche Verfahren würden - wobei hier eine Festlegung nicht möglich ist - ca. € 50'000.-- kosten. Die Klagen müssten von einzelnen Kollegen eingereicht werden, d.h., die finanzielle Unterstützung einzelner Kollegen müsste von Verbänden und der Masse der Kollegen zugesichert werden.

Protokoll: Dr. I. Hillermeier, 1. Vorsitzende der Vertragsärztlichen Vereinigung Bayern