Erörterung der scheinbar widersprüchlichen AFP-Meldung (auf die sich viele der oben zitierten Artikel berufen) von N. Clemens Wortmann (Chefredakteur AFP Deutschland)

Sehr geehrter Herr Meuser!

Der Autor der von Ihnen beanstandeten Meldung hat sich auf die vom SG Düsseldorf am Freitag, 15. April, herausgegebene Pressemitteilung gestützt. Diese fügen wir zu Ihrer Kenntnis bei.

Das Urteil selbst enthält widersprüchliche Aussagen auf den Seiten 7 und 8. Die Pressestelle des Gerichts hat dies auf Nachfrage eingeräumt und erklärt, die von der Kammer maßgeblich gewollte Aussage sei die der Pressemitteilung. Darin heißt es, "dass der Arzt Kassenpatienten uneingeschränkt behandeln muss, soweit es seinen Möglichkeiten entspricht".

Der erste Teil dieser Aussage verweist auf Seite 7 des Urteils; dort heißt es: "Finanzielle Aspekte wie die vermeintlich unzureichende Honorierung einer Einzelleistung im Vertragsarztrecht berechtigen den Arzt nicht, einem Versicherten gesetzlich vorgesehene Leistungen nur außerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung zukommen zu lassen oder gänzlich zu verweigern."

Der zweite Teil des Zitats aus der Pressemitteilung ("soweit es seinen Möglichkeiten entspricht") verweist auf die von Ihnen herangezogenen Stellen auf Seite 8 des Urteils. Wie die Pressestelle des Gerichts auf Nachfrage bestätigt hat, ist mit den "Möglichkeiten" die dort ebenfalls erwähnte Leistungskapazität gemeint. Der im gleichen Satz enthaltene Hinweis auf die "Budgetkapazität " hätte demgegenüber gestrichen werden sollen, so der Gerichtssprecher.

Damit erweist sich im Ergebnis die AFP-Meldung als zutreffend.

Ich stelle Ihnen anheim, diese erläuternden Informationen der Website "www.buschtelefon.de" zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
N. Clemens Wortmann
(Chefredakteur AFP Deutschland)
www.afp.com


Anfrage von Hans-Peter Meuser (Freie Ärzteschaft e.V., Vizepräsident) an die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Pressemitteilung vom 18.4.2005 zum Urteil des SG Düsseldorf vom 21.7.2004 erweckt insbesondere in der Überschrift einen unzutreffenden Eindruck, der durch den Text des Urteils nicht gedeckt ist. Ich bitte
um Richtigstellung.

Sie schreiben:
"Finanzielle Aspekte wie die vermeintliche unzureichende Honorierung berechtigen den Arzt nicht, einen Kassenpatienten nur auf
Privatrechnung zu behandeln oder Leistungen gänzlich zu verweigern. Notfallbehandlungen müssen in jedem Fall vorgenommen werden. Patienten dürfen nur dann aus Überlastungsgründen abgewiesen werden, wenn sie an andere Vertragsärzte weitergeleitet werden."

1. Hinsichtlich des 1. Zitatsatzes gilt es klarzustellen, dass das SG im Urteil auf Seiten 7 und 8 nur auf die unzureichende Honorierung VON EINZELLEISTUNGEN abhebt, vgl. das im Urteil zitierte BSG-Urteil (B 6 KA 67/00 R).

2. Hinsichtlich des 3. Zitatsatzes gilt es klarzustellen, dass das Urteil mehrfach von "an andere Vertragsärzte VERWEISEN" spricht.
Weiterleiten ist ein inhaltlicher Unterschied.

3. Hinsichtlich des Urteilstenors in der Überschrift sagt das Gericht auf Seite 8 des Urteils: "... , ihm darüberhinaus aber nicht
abgesprochen werden kann, eine Praxisorganisation zu wählen, die seiner Leistungs- und BUDGETSITUATION ANGEPASST ist."
(Hervorhebung durch mich) und "Im Rahmen (der gesetzlichen Vorgaben) bewegt er sich dann, wenn er Patienten, deren Behandlung er aus Überlastungsgründen ablehnt, an einen anderen Vertragsarzt verweist."

4. Für eine Interpretation des Urteils in der Art Ihrer Überschrift "Ein Kassenarzt darf Patienten nicht deshalb abweisen, weil er meint,
wegen der Überschreitung eines bestehenden Budgets hierfür nicht mehr ausreichend honoriert zu werden." bleibt nach alldem kein Raum.

Mit freundlichem Gruß

Hans-Peter Meuser
Freie Ärzteschaft e.v.
Vizepräsident
Zum Stadtbad 31
40764 Langenfeld
www.freie-aerzteschaft.de