Schmidt droht 'streikenden Ärzten' mit Sanktionen

Ob 'Dienst nach Vorschrift' mit dem Begriff 'Streik' belegt werden kann, hängt von grundsätzlichen Verfassungsfragen, aber auch von der Art und Weise der Leistungsgestaltung ab. Die gesetzlichen Sanktionsregelungen, also Disziplinarmaßnahmen, gegen streikähnliche Maßnahmen der Vertragsärzte, etwa gegen einen abgestimmten Zulassungsverzicht, sind grundgesetzwidrig. Das ganze System der GKV ist das Verfassungsproblem. Es ist freiheits- und grundrechtswidrig. Die Vertragsärzte sind zwar keine Arbeitnehmer, aber schon gar nicht Beamte. Sie üben auch nicht etwa einen 'staatlich gebundenen Beruf' aus. Sie gehören nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung. Auch als Freiberufler stehen den Vertragsärzten die Grundrechte zu, insbesondere die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG, aus der die Tarifautonomie und die der Tarifgerechtigkeit dienende Streikfreiheit erwächst. Ohne das Streikrecht können die Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsärzten und den Gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Gerechtigkeit finden. Der Staat wirkt durch seine Gesetze mit derartiger Intensität in die Vertragsverhältnisse ein, daß die Vertragsfreiheit erdrückt wird. Das Vertragswesen der GKV ist auch nicht so ausgestaltet, wie es die Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes erfordert. Der wesentliche Verfassungsverstoß ist, daß den Vertragsärztlichen Vereinigungen und damit den Vertragsärzten die Berufung auf die Grundrechte verweigert wir, weil sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Daß Ärzte öffentlich Aufgaben wahrnehmen, ist nicht zu bestreiten, aber ihnen deswegen den Schutz der Grundrechte zu versagen, ist nicht hinnehmbar. Sie sind nicht Teil des Staates.

Es ist selbstverständlich, daß kein Arzt einen Kranken im Stich lassen darf oder auch nur will. Das verbietet ihm nicht nur das Vertrags- und das Strafrecht, sondern vor allem sein ärztliches Ethos. Die Kampfmaßnahmen richten sich gegen den wirtschaftlichen Gegenspieler, die GKVen, aber auch den politischen Gegenspieler, den Staat. 'Dienst nach Vorschrift' stellt die notwendige und angemessene Versorgung der Patienten gerade nicht in Frage. Der Staat agiert in der Auseinandersetzung nicht als neutraler Garant des Rechts, sondern als interessierte Partei, also staatswidrig. Gegen die Sanktionsdrohung der Bundesgesundheitsministerin gegen die 'streikenden Kassenärzte' steht grundsätzlich die Streikfreiheit des Grundgesetzes, auf die sich auch die Vertragsärzte berufen können. Freilich bedarf diese Streikfreiheit wie die Tarifautonomie der Vertragsärzte endlich der verfassungsgemäßen Ausgestaltung.

Nürnberg, 19. Dezember 2002

Prof. Dr. K. A. Schachtschneider