Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren

von Dr. Uwe Kraffel

immer wieder werden wir gefragt, wie man sich – insbesondere im Hinblick auf den geplanten Zuschlag für Gemeinschaftspraxen, der mit dem neuen EBM kommt, und der geänderten Gesetzeslage, was medizinische Versorgungszentren angeht – verhalten sollte.

Grundsätzlich hat eine Gemeinschaftspraxis einige Vorteile für die daran beteiligten Ärzte. Ob diese die Nachteile aufwiegen oder nicht, muss jede Kollegin, jeder Kollege, für sich allein entscheiden. Dies hängt mit vielen Dingen zusammen, insbesondere aber auch mit der Frage der persönlichen Neigung und des potenziellen Patientengutes, dass eine Praxis gewinnen kann.

Mit dem SGB V ist nun das Institut eines medizinischen Versorgungszentrums geschaffen worden. Ein medizinisches Versorgungszentrum ist erst einmal nichts anderes als eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis, die man schon seit längerem gründen konnte. Neu am medizinischen Versorgungszentrum ist, dass entgegen den bisherigen Regelungen auch Nicht-Ärzte (Apotheker, Optiker etc.) mit in das MVZ integriert werden können, um dort ihrem Versorgungsauftrag nachzukommen. Dazu kommt, dass Teile der Ärzte, oder deren Gesamtheit, angestellt sein können.

Zur Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums braucht man daher Ärzte verschiedener Fachrichtungen. Dies bedeutet jedoch auch, dass das MVZ, wie jede fachübergreifende Gemeinschaftspraxis, die Fallpunktzahlen und die Regelleistungsvolumina als arithmetrisches Mittel der beteiligten Arztgruppen bekommt. Wird der Eintritt in ein MVZ erwogen, sollte man sich daher genau erkundigen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen das für einen dann hat.

Mit der Bildung des SGB V sind zudem diverse Lockerungen der derzeitigen Betätigungsvorschriften für Ärzte auf den Weg gebracht worden. So werden zukünftig ortsübergreifende Gemeinschaftspraxen möglich sein. Dies bedeutet, dass etwa Ärzte, die in verschieden liegenden Praxen tätig sind, gemeinsam abrechnen und als Gemeinschaftspraxis gewertet werden. Ebenso sollen Teilzeit-Gemeinschaftspraxen möglich sein. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise zwei Ärzte an einem Tag der Woche eine Gemeinschaftspraxis bilden, an den restlichen Tagen jedoch als Einzelpraxen arbeiten. Alle diese Regelungen sind jedoch noch nicht in das Kassenarztrecht übersetzt worden. Insbesondere die Zulassungsverordnung, die ein Bundesgesetz darstellt, muss dafür geändert werden. Auch wenn die Änderungen auf den Weg gebracht wurden, lässt sich derzeit noch überhaupt nicht abschätzen, wann sie in Kraft treten werden.

Lassen Sie mich versuchen, Ihnen die Situation und mögliche zukünftige Szenarien vorzustellen. Gesetzt den Fall, wir haben zwei Augenärzte, A und B, von denen A eine fluoreszenzangiographische Einrichtung hat, wohingegen B über einen Laser verfügt. Schon jetzt wären verschiedene Modelle denkbar:
1. B schickt einen Patienten an A, der eine FAG als Auftragsleistung durchführt, dafür einen Überweisungsschein erhält, diesen abrechnet, somit einen eigenen Fall erzeugt. Der Patient wird zu B zurückgeschickt, der dann einen gegebenenfalls notwendigen Lasereingriff durchführt.
2. Möglich wäre jedoch auch, dass B im Rahmen einer Übereinkunft die Praxis von A aufsucht und dort mit dessen Apparatur Fluoreszenzangiographien durchführt. Er rechnet diese Fluoreszenzangiographien auf seinem Krankenschein ab. Er muss an A einen – wie auch immer gearteten – Obulus für die Nutzung von dessen Gerätschaften zahlen. Bei dieser Kostruktion sind zwei Dinge zu beachten:
1. A muss die Einkünfte aus der Vermietung seiner Geräte als gewerbliche Einkünfte anmelden. Diese sind gegebenenfalls sowohl mehrwert- als auch gewerbesteuerpflichtig.
2. B muss seiner Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer gegenüber die Tätigkeit in den ausgelagerten Praxisräumen mitteilen.
3. Zukünftig wäre auch möglich, dass A und B eine Gemeinschaftspraxis bilden, die an einem Tag der Woche sowohl Fluoreszenzangiographien als auch Lasereingriffe durchführt. Wie gesagt, dieses Modell bedarf noch der gesetzlichen Umsetzung.
4. Denkbar wäre auch eine Konstruktion, bei der A und B ein medizinisches Versorgungszentrum mit einer Reihe von Diabetologen und Hausärzten gründen, das sich auf die Versorgung von Diabetikern spezialisiert. Das wäre als fachübergreifende Gemeinschaftspraxis schon jetzt möglich.
5. Ebenso möglich wäre die Bildung eines medizinischen Versorgungszentrums mit gleicher Konstruktion, bei der jedoch A und B bei den anderen Ärzten angestellt wären, und ein Festgehalt beziehen. Noch Zukunftsmusik wäre eine Konstruktion, bei der sowohl A und B als auch die anderen Ärzte an unterschiedlichen Stellen niedergelassen sind.


Aus der Konstruktion des EBMs und aus den zur Verfügung stehenden Regelleistungsvolumina bietet sich nur mit erheblichen Einschränkungen die Möglichkeit einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis an. Die meisten Kooperationen würden zu einem Absinken des Honorares führen.

Damit stellt sich für uns vor allem die Frage nach einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis, wie es sie bei uns – wie auch anderswo – schon häufiger gibt. Diese hat – schon allein durch den 20 %igen Zuschlag – jetzt einen erheblichen Gewinn. Dem gegenüber stehen aber auch gewisse Unannehmlichkeiten. So muss man die Abrechnung gemeinsam durchführen und einen Weg der Honorarverteilung untereinander finden. Gleichzeitig gehen noch immer viele Gemeinschaftspraxen wieder auseinander, was ebenso mit erheblichen Kosten verbunden ist. Letztendlich dürfen auch Gemeinschaftspraxen bei einem Patienten auch nur einen Krankenschein abrechnen, so dass bei gegenseitigen Vertretungen oder Konsilien kein zusätzliches Geld generiert wird. Nur wegen des 20 %igen Zuschlages eine Gemeinschaftspraxis einzugehen, dürfte sich daher nicht lohnen. Den 20 %igen Zuschlag als Anlass zu nehmen, eine schon längst geplante Kooperation endlich auf die Schienen zu setzen, dürfte lohnend sein.